Vorwort:
Im Schützenverein Köstersweg sind männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung die weibliche Form nicht
durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Köstersweg „Gut Ziel“ von 1950 e.V.
2. Sitz des Vereins ist Cuxhaven-Köstersweg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Tostedt eingetragen unter Nr.: VR 130192
3. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports nach den Regeln der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes sowie die Traditionspflege im Schützenwesen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Die Förderung von Schießsportwettkämpfen aller Art.
- Die Beteiligung an Schießsportwettkämpfen aller Art, die von übergeordneten Schützenorganisationen oder anderen schießsporttreiben Vereinen ausgeschrieben werden.
- Die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend.
- Die Errichtung und der Betrieb von Schießsportanlagen.
3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
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2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Beauftragte des Vereins arbeiten ehrenamtlich. ihnen werden auf Antrag lediglich die notwendigerweise erwachsenen Auslagen und der angemessene Aufwand
ersetzt. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3. Mitglied im Verein kann jeder Unbescholtene werden, der gewillt ist, den Verein im Sinne des § 2 zu fördern und zu unterstützen.
4. Zur Aufnahme neuer Mitglieder ist von diesen ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen.
5. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied mitzuteilen.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
7. Minderjährige benötigen zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten.
8. Zum Ehrenmitglied kann jedes Mitglied ernannt werden, welches sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Mitgliedsbeitrag eines Ehrenmitgliedes beschränkt sich auf die Zahlung der Verbandsbeiträge und des Königsgeldes.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschließung des Mitgliedes.
2. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
3. Der Austritt ist unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist in schriftlicher Form gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, ersatzweise eines anderes Mitglied, im Vorstand zu
erklären.
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4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Stiftungen und Spenden, die es im Verlaufe seiner Mitgliedschaft
dem Verein gegenüber gemacht hat, gelten als in Vereinsvermögen übergegangen. Vereinseigentum, welches sich vorübergehend in seinem Besitz befindet, hat das ausscheidende Mitglied unverzüglich an den
Verein zurückzugeben.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
1. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie:
a) Wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind.
b) Grob gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins oder die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder verstoßen.
c) Durch vorsätzliche Handlung dem Verein finanziellen Schaden zufügen.
d) Nachhaltig und dauerhaft den Vereinsfrieden stören.
e) Das Ansehen des Vereins gegenüber Dritten nachhaltig schädigen.
f) Mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages länger als 1 Jahr im Rückstand sind und ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommen.
2. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes und ist den betroffenen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
3. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem rechtskräftig Gehör zu gewähren. Macht das Mitglied davon Gebrauch, ist seine Stellungnahme in dem Beschluss über den Ausschluss zu
berücksichtigen.
4. Legt das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss Einspruch ein, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
Auch hierbei ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. In diesem Falle ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen vom Zeitpunkt des Vorstandbeschlusses bis zur endgültigen Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. März eines jeden Jahres für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt in Bankeinzugsverfahren. Die Mitglieder sind gehalten, dem Verein eine
Einzugsermächtigung zu erteilen.
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3. Neueingetretene Mitglieder sind verpflichtet, vom Zeitpunkt ihres Eintritts an, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind erst ab Wirksamwerden ihres Austritts oder Ausschlusses von der Beitragspflicht befreit.
5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die vereinseigenen Anlagen unter Wahrung des öffentlichen Rechts, die Sportordnung des DSB, der vereinsinternen Gepflogenheiten und der Rechte und Belange anderer
Mitglieder zu benutzen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand (§ 10)
2. Der Gesamtvorstand (§ 11)
3. Die Mitgliederversammlung (§ 13)
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) Präsidenten (Vorsitzender)
b) Stellvertretenden Präsident (stellvertretender Vorsitzender)
c) Geschäftsführer
d) Sportleiter
2. Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gelten als angenommen wenn mindestens zwei Mitglieder entsprechend dafür
stimmen. Beschlüsse gelten als abgelehnt wenn mind. drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dagegen stimmen.
3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig durch Amtsniederlegung oder Austritt aus dem Verein aus, werden die Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes im
geschäftsführenden Vorstand, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, kommissarisch von den verbleibenden geschäftsführenden Mitgliedern übernommen.
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§ 11 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) Geschäftsführender Vorstand b) Schriftführer c) Kommandant d) Pressewart e) Kassenwart f) 1. Stellv. Sportleiter g) 2. Stellv. Sportleiter h) 3. Stellv. Sportleiter i) Platzwart j) Festausschuss
k) Standwart l) Königspaar m) Ehrenpräsident
§ 12 Berufung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (§11) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. (Orientierungsjahr ist 2013).
(Wahlgruppe A) - Präsident (Vorsitzender) - Schriftführer - Platzwart - 3. stellv. Sportleiter - Kommandant (Wahlgruppe B) - stellv. Präsident (stellv. Vorsitzender) - Sportleiter - Kassenwart -
Standwart - 2. stellv. Sportleiter (Wahlgruppe C) - Geschäftsführer - Pressewart - 1. stellv. Sportleiter - Festausschuss
3. Weitere Stellvertreter werden vom Gesamtvorstand berufen.
4. Das Königspaar wird gem. § 19 Abs. 1 ermittelt und ist für die Dauer ihrer Königswürde Mitglieder im Gesamtvorstand.
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5. Der Gesamtvorstand bestimmt zwei Vereinsmitglieder zu Kassenprüfern
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins
2. Der Präsident (Vorsitzender) oder der stellvertretende Präsident (stellvertretender Vorsitzender) leiten die Versammlung
3. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss bis Ende Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden.
4. Weitere Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn
a) Der geschäftsführende Vorstand es für erforderlich hält
b) 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Darlegung der Gründe fordern.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist vom Präsidenten (Vorsitzender), seinem stellvertretenden Präsidenten (stellvertretender Vorsitzender)
oder vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 14 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens 7 Tage vorher schriftlich oder durch Presse erfolgen.
§ 15 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
§ 16 Beschlussfassung
1. Stimmrecht haben alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird durch Handzeichen abgestimmt.
3. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
4. Unbeschadet von Ziffer 3. Ist bei Wahl von Vorstandsmitgliedern oder deren Stellvertreter wie folgt zu verfahren: a) Steht nur ein Kandidat zur Wahl, wird mit Handzeichen abgestimmt
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b) Stehen 2 oder mehr Kandidaten für ein Amt zur Wahl, wird schriftlich und geheim abgestimmt.
c) Entfallen auf 2 Kandidaten gleichviele Stimmen, muss erneut gewählt werden.
5. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind folgende Abstimmungsmehrheiten erforderlich:
a) Einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen bei Wahl von Vorstandsmitgliedern oder Stellvertretern, Abstimmung über Anträge, Aufnahme von Mitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern, allen sonstigen
Abstimmungen.
b) 75 % der anwesenden Stimmen bei Änderung der Vereinssatzung, Auflösung des Vereins.
6. a. Bei allen Abstimmungen und Wahlen kann für oder gegen einen Vorschlag gestimmt werden.
b. Bei mehreren Vorschlägen für einen Abstimmungspunkt, kann nur für einen Vorschlag gestimmt werden.
c) Anderslautende Abgaben der Stimmen sind ungültig.
7. Stimmenenthaltung ist möglich.
8. Ungültige Stimmabgaben sowie Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung der Stimmen so gewertet, als seien diese Stimmen nicht anwesend.
§ 17 Anträge
1. Anträge sind 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu stellen.
2. Der Versammlungsleiter hat das Recht, Anträge zurückzuweisen, sofern diese verspätet oder erst auf der Versammlung selbst gestellt werden.
§ 18 Schlichtung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins schlichtet der Gesamtvorstand.
2. Richten sich die Streitigkeiten gegen eines oder mehrere Mitglieder des Gesamtvorstandes selbst, bestimmen die nicht betroffenen Mitglieder des Gesamtvorstandes ein Schiedsgericht zur Schlichtung.
Dieses Schiedsgericht soll sich aus langjährigen Mitgliedern zusammensetzen, die an Lebensalter oder Lebenserfahrung dafür geeignet sind.
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3. Die als Schiedsperson bestimmten Mitglieder können sich ihrer Aufgabe nicht entziehen.
4. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern.
§ 19 Schützenkönig
1. Anlässlich des in jedem Jahr stattfindenden Schützenfestes werden ein Schützenkönig und eine Schützenkönigin ermittelt. Schützenkönig bzw. Schützenkönigin wird, wer das beste Schießergebnis auf
der Königsscheibe erzielt.
2. Die Auswertung der Königscheiben wird vorgenommen von:
a) Präsident (Vorsitzender) oder stellvertretender Präsident (stellvertretender Vorsitzender)
b) 2 Mitglieder der Sportleitung
c) Noch amtierendes Königspaar
3. Das Königspaar unterliegt vom Ende seiner Amtszeit an einer Wartefrist von 3 Jahren, bevor sie erneut die Königswürde erringen können.
§ 20 Datenschutz
1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift,
- Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
- Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeit
- Lizenz(en),
- Ehrungen,
- Funktion(en) im Verein,
- Wettkampfergebnisse,
- Zugehörigkeit zu Mannschaften,
- Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
- gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung
dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige
Versicherungsunternehmen. Der Verein
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stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
2) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder
in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und
Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die
Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und
Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der
Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
4) Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
Übermittelt werden an
- den Schützenkreis Unterelbe e.V.
- den Bezirksschützenverband elbe-Weser-Mündung e.V.
- dem Nordwestdeutschen Schützenbund
- dem Deutschen Schützenbund
der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur
Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die
Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
5) Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Vereinsveranstaltungen gem. Terminkalender, Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten
veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten
allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
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6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im
Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Jahresmeldungen) benötigt, wird ihm eine gedruckte
Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
7) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied ist und wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen,
dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur
erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren
Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 16., Abs. 5.b.) aufgelöst werden.
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sind zunächst die von Mitgliedern vorübergehend zur Verfügung gestellten Darlehen und Sachen an diese zurückzugeben.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen der Stadt Cuxhaven übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schießsportes und der Jugendbetreuung im Stadtteil Lüdingworth, zu verwenden hat.
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Die geänderten Bestimmungen der vorstehenden Satzung entsprechen dem Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 12.01.2013 die unveränderten Bestimmungen stimmen mit dem Wortlaut der zuletzt zum
Vereinsregister eingereichten Satzung überein.
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Thomas
Brunken
Christian Brand
Stellvertretender
Präsident
Geschäftsführer